Details zur Immobilie
Laufendes Angebot
Baugrundstück in Heide-Süd, Parzelle M 8 - 1
Immobilien-ID: mIfXbiAyoBKe
Allgemeine Angaben zur Immobilie
Titel
Baugrundstück in Heide-Süd, Parzelle M 8 - 1
Vermarktungs-Art
Verkauf
Immobilien-Art
Grundstück
Immobilien-Typ
Wohngrundstück
Kurzbeschreibung
Bei dem Verkaufsgrundstück handelt es sich um eine unbebaute Baufläche im Stadtteil Heide-Süd, die unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 32.6 Heide-Süd mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude bebaut werden kann.
Auktions-Ende
22.08.2025 | 17:00 Uhr
Detaillierte Angaben zur Immobilie
Verkehrswert
543.840,00 €
Standort
Klaus-Peter-Rauen-Straße
06120 Halle (Saale)
Deutschland
06120 Halle (Saale)
Deutschland
Lage
Sanierungsgebiet:
Nein
Das Grundstück befindet sich im Stadtteil Heide-Süd westlich der Saale zwischen dem etablierten Stadtteil Halle - Neustadt und dem größten geschlossenen Waldgebiet im Stadtgebiet von Halle, der Dölauer Heide und nordwestlich der halleschen Innenstadt. Mit der gleichnamigen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme wurde ab 1995 aus dem ehemaligen Garnisonsstandort ein attraktiver Wohn- und Arbeitsstandortes in Verbindung mit den universitären Einrichtungen entwickelt. Ergänzt werden die umfangreichen Wohnbauflächen durch den Standort der Martin-Luther-Universität im Nordosten sowie den südöstlich gelegenen Technologiepark Weinberg Campus entlang der Haupterschließungsstraßen Gimritzer Damm und Heideallee. Dies hat dazu beigetragen, dass ein Stadtteil mit hoher Qualität zum Wohnen (4.534 EW), Arbeiten (ca. 6.000 Arbeitsplätze), Forschen (ca. 7.600 Studierende) und Erholen (70 ha öffentliche Grünflächen) entstanden ist. Heide-Süd besitzt über die Heideallee / den Gimritzer Damm einen direkten Anschluss an die Bundesstraße B 80 (Rennbahnkreuz) und damit an das überörtliche Verkehrsnetz zu den Bundesautobahnen A 143 und A 38.
Die innere Erschließung des Stadtteils erfolgt über eine Ringstraße, bestehend aus den Teilabschnitten Gneisenaustraße im Norden und Scharnhorststraße im Süden und Westen sowie Yorckstraße im Osten und ist über die Straßen Am Heiderand und die Blücherstraße sowie über den Kreisverkehr an der Walter-Hülse-Straße an den Gimritzer Damm / Heideallee angeschlossen. Heide-Süd ist durch die Buslinien 34 und 36 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Haltestellen befinden sich nur ca. 100 m vom Verkaufsgrundstück entfernt. Weiterhin ist man mit den Straßenbahnlinien 4 und 5 (Haltestellen “Heide-Universitätsklinikum“ und „Weinberg Campus“ in ca. 1 km Entfernung) innerhalb von 16 min am Hauptbahnhof Halle. Die Entfernung zur Innenstadt von Halle beträgt etwa 5 km, bis zum Hauptbahnhof sind es ca. 6 km.
Die innere Erschließung des Stadtteils erfolgt über eine Ringstraße, bestehend aus den Teilabschnitten Gneisenaustraße im Norden und Scharnhorststraße im Süden und Westen sowie Yorckstraße im Osten und ist über die Straßen Am Heiderand und die Blücherstraße sowie über den Kreisverkehr an der Walter-Hülse-Straße an den Gimritzer Damm / Heideallee angeschlossen. Heide-Süd ist durch die Buslinien 34 und 36 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Haltestellen befinden sich nur ca. 100 m vom Verkaufsgrundstück entfernt. Weiterhin ist man mit den Straßenbahnlinien 4 und 5 (Haltestellen “Heide-Universitätsklinikum“ und „Weinberg Campus“ in ca. 1 km Entfernung) innerhalb von 16 min am Hauptbahnhof Halle. Die Entfernung zur Innenstadt von Halle beträgt etwa 5 km, bis zum Hauptbahnhof sind es ca. 6 km.
Das Grundstück liegt in zentraler Lage des Stadtteils Heide-Süd, unweit des Stadtteilparks „Grünes Dreieck“. Die umliegenden Grundstücke sind bzw. werden zum großen Teil mit Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbauten bebaut. Im Osten befinden sich in unmittelbarer Nähe der zukünftige Stadtplatz und die Kindertagesstätte „Heide-Süd“. Die Dölauer Heide erreicht man über die vorhandenen Fußwegeverbindungen in wenigen Minuten. In geringer Entfernung befinden sich u.a. ein Ärztezentrum, ein Lebensmittel-Discounter sowie weitere Einzelhandelsgeschäfte. Die nächste Grundschule befindet sich in Halle-Neustadt in 15 min Fußweg Entfernung. Außerdem hat zu Beginn des Schuljahres 2023/24 die Evangelische Grundschule im Erich-Neuß-Weg an den Weinbergwiesen ihren Betrieb aufgenommen.
Grundbuch
Grundbuch von Kröllwitz, Blatt 4763
Gemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flurstück 14842
Gemarkung Kröllwitz, Flur 24, Flurstück 14842
Größen und Flächen
Grundstücksfläche:
ca. 1133 m²
Nutzung
keine; Bei dem Grundstück handelt es sich um eine unbebaute Baufläche.
Teilweise wird es derzeit jedoch im Zusammenhang mit der Bautätigkeit auf den Nachbargrundstücken und dem fortschreitenden Straßenausbau noch zur Ablagerung von Baumaterialien in
Anspruch genommen.
Die vorhandenen Grundwassermessstellen werden nicht mehr für das Grundwassermonitoring benötigt und können zurückgebaut werden. Nähere Details siehe im Abschnitt „Umweltschutz“.
Teilweise wird es derzeit jedoch im Zusammenhang mit der Bautätigkeit auf den Nachbargrundstücken und dem fortschreitenden Straßenausbau noch zur Ablagerung von Baumaterialien in
Anspruch genommen.
Die vorhandenen Grundwassermessstellen werden nicht mehr für das Grundwassermonitoring benötigt und können zurückgebaut werden. Nähere Details siehe im Abschnitt „Umweltschutz“.
Das Grundstück befindet sich in einer im Bebauungsplan Nr. 32.6 Heide-Süd gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baufläche (WA 4) und kann unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und der nachfolgenden Hinweise entsprechend bebaut werden.
Möglich ist eine moderne und urbane drei- bis viergeschossige Zeilenbebauung mit Geschosswohnungsbau (z.B. als Mehrgenerations- oder altengerechtes Wohnen. Auf dem angebotenen Grundstück kann aber auch eine moderne und urbane Bebauung in Form von sogenannten Town-Häusern entstehen, worunter eine Sonderform des Reihenhauses zu verstehen ist, welches sich durch einen separaten Zugang, einen schmalen Grundriss sowie mehrere Etagen (hier mind. 3 und max. 4) auszeichnet. Bodentiefe Fenster und große Räume lassen einen Loft-Charakter aufkommen. Mit einem begrünten Dach und kleinem Garten lässt diese Wohnform auch bei geringem Grundstücksanteil große Gestaltungsmöglichkeiten zu.
Durch eine „Garage-im-Haus“ Lösung wird dieser Ansatz ggf. unterstrichen. Die Architektur der Town-Häuser sollte den vorhandenen Maßstab und die gestalterischen Parameter der im näheren Umfeld vorhandenen Bebauung respektieren bzw. ergänzen und damit das städtebaulich prägnante Bild urbaner Bebauung vervollständigen.
Beim gemeinsamen Erwerb des Grundstücks mit der angrenzenden Bauparzelle M 8-2 ist auch die Umsetzung eines Gesamtbebauungskonzepts möglich.
Der Stadtteil zeichnet sich durch eine Vielzahl unterschiedlich gestalteter, qualitätsvoller öffentlicher Grünflächen aus. Deshalb soll auch besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der privaten Freiflächen gelegt werden. Ziel ist, eine hohe Aufenthalts- und Freiraumqualität für die Bewohnerschaft anzubieten und eine positive Wirkung in den öffentlichen Raum zu erreichen.
Gemäß Bebauungsplan beträgt die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) max. 0,5. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO wurde im B-Plan 32.6 Heide-Süd nicht ausgeschlossen. Die maximal überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen definiert. Eine Überschreitung der Baugrenzen für den Bau nicht überdachter Terrassen ist möglich. Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Möglich ist eine moderne und urbane drei- bis viergeschossige Zeilenbebauung mit Geschosswohnungsbau (z.B. als Mehrgenerations- oder altengerechtes Wohnen. Auf dem angebotenen Grundstück kann aber auch eine moderne und urbane Bebauung in Form von sogenannten Town-Häusern entstehen, worunter eine Sonderform des Reihenhauses zu verstehen ist, welches sich durch einen separaten Zugang, einen schmalen Grundriss sowie mehrere Etagen (hier mind. 3 und max. 4) auszeichnet. Bodentiefe Fenster und große Räume lassen einen Loft-Charakter aufkommen. Mit einem begrünten Dach und kleinem Garten lässt diese Wohnform auch bei geringem Grundstücksanteil große Gestaltungsmöglichkeiten zu.
Durch eine „Garage-im-Haus“ Lösung wird dieser Ansatz ggf. unterstrichen. Die Architektur der Town-Häuser sollte den vorhandenen Maßstab und die gestalterischen Parameter der im näheren Umfeld vorhandenen Bebauung respektieren bzw. ergänzen und damit das städtebaulich prägnante Bild urbaner Bebauung vervollständigen.
Beim gemeinsamen Erwerb des Grundstücks mit der angrenzenden Bauparzelle M 8-2 ist auch die Umsetzung eines Gesamtbebauungskonzepts möglich.
Der Stadtteil zeichnet sich durch eine Vielzahl unterschiedlich gestalteter, qualitätsvoller öffentlicher Grünflächen aus. Deshalb soll auch besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der privaten Freiflächen gelegt werden. Ziel ist, eine hohe Aufenthalts- und Freiraumqualität für die Bewohnerschaft anzubieten und eine positive Wirkung in den öffentlichen Raum zu erreichen.
Gemäß Bebauungsplan beträgt die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) max. 0,5. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO wurde im B-Plan 32.6 Heide-Süd nicht ausgeschlossen. Die maximal überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen definiert. Eine Überschreitung der Baugrenzen für den Bau nicht überdachter Terrassen ist möglich. Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Immobilien-Details
Bei dem Verkaufsgrundstück handelt es sich um eine unbebaute Baufläche ohne Baumbestand. Das Grundstück hat einen leicht trapezförmigen Grundriss, eine fast ebene Topographie und ist frei zugänglich.
Auf Grund der regelmäßigen Grünpflege ist das Grundstück in einem guten Zustand.
Das Verkaufsgrundstück unterliegt keinem denkmalrechtlichen Schutzstatus.
Erschließung
Das Grundstück ist gem. § 127 Abs. 2 BauGB erschlossen. Die Versorgung mit Elektroenergie, Gas, Trinkwasser sowie die Anbindung an das Telekommunikationsnetz sind durch die bestehenden Hauptleitungen in der Klaus-Peter-Rauen-Straße sichergestellt. Mehrere Abwasseranschlüsse (nicht Hausanschlüsse) befinden sich bereits auf dem Grundstück und können bei Bedarf in Abstimmung mit der Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH (HWS) erweitert werden.
Verkehrstechnisch ist das Grundstück über die Klaus-Peter-Rauen-Straße erschlossen. Eine Zufahrt auf das Grundstück ist von Westen her möglich. Das Bebauungskonzept der Stadt Halle (Saale) zur Gestaltung der Erschließungsanlagen ist bei der Planung zu beachten (siehe Anlage).
Die darüberhinausgehende Erschließung ist mit den jeweiligen Versorgungsträgern bzw. den zuständigen Fachbereichen nach den Erfordernissen des Bauvorhabens herbeizuführen. Kosten, die über die des § 127 Abs. 2 BauGB hinausgehenden Erschließungsmaßnahmen notwendig sind, sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Herstellung weiterer notwendiger Zufahrten und Hausanschlüssen sowie ggf. erforderlicher Änderungen bzw. Ergänzungen bestehender öffentlicher Verkehrsanlagen.
Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Erschließungs- und Ausbaubeiträgen bestehen nicht.
Verkehrstechnisch ist das Grundstück über die Klaus-Peter-Rauen-Straße erschlossen. Eine Zufahrt auf das Grundstück ist von Westen her möglich. Das Bebauungskonzept der Stadt Halle (Saale) zur Gestaltung der Erschließungsanlagen ist bei der Planung zu beachten (siehe Anlage).
Die darüberhinausgehende Erschließung ist mit den jeweiligen Versorgungsträgern bzw. den zuständigen Fachbereichen nach den Erfordernissen des Bauvorhabens herbeizuführen. Kosten, die über die des § 127 Abs. 2 BauGB hinausgehenden Erschließungsmaßnahmen notwendig sind, sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Herstellung weiterer notwendiger Zufahrten und Hausanschlüssen sowie ggf. erforderlicher Änderungen bzw. Ergänzungen bestehender öffentlicher Verkehrsanlagen.
Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Erschließungs- und Ausbaubeiträgen bestehen nicht.
Wasserversorgung:
Hallesche Wasser- und Stadtwirtschaft GmbH, Hausanschlüsse
Abwasserentsorgung:
Hallesche Wasser- und Stadtwirtschaft GmbH, Hausanschlüsse
Niederschlagswasser:
Hallesche Wasser- und Stadtwirtschaft GmbH, Niederschlagswasser
Gasversorgung:
Energieversorgung Halle Netz GmbH
Energieversorgung:
Energieversorgung Halle Netz GmbH
Telefonanbieter:
Telekom Deutschland GmbH
Internetanbieter:
PYUR Shop Halle-Zentrum
Rechte und Lasten
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32.6 Heide-Süd und ist dort als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 4 BauNVO gekennzeichnet. Im allgemeinen Wohngebiet WA 4 sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig.
Dächer sind nur als Flachdächer und flach geneigte Pultdächer mit einer Neigung bis max. 30° zulässig. Spiegelnde und glänzende Dacheindeckungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Solarenergieanlagen. Flachdächer und geneigte Dächer bis 15 Grad sind zu begrünen (Substratschicht mind. 5 cm). Davon ausgenommen sind Dächer von Carports und Nebenanlagen gem. §14 BauNVO, Dachflächen für Belichtungszwecke sowie Dachflächen mit Anlagen zur Sonnenenergienutzung. Wird Niederschlagswasser als Haushaltsbrauchwasser verwendet, ist eine Dachbegrünung nicht erforderlich.
Fassaden sind in hellen Farbtönen zu verputzen. Für untergeordnete Gebäudeteile können auch andere Farben und Materialien eingesetzt werden, wenn diese nicht spiegeln oder glänzen wie z.B. Fliesen, glänzende Klinker, Kupfer usw. Bezugshöhen für die festgesetzten Gebäudehöhen (hier max. 13 m) sind die Sollhöhen, der an das Baugrundstück angrenzenden öffentliche Verkehrsfläche.
Im WA 4 sind Garagen und überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die Vorderseiten von Garagen und überdachten Stellplätzen müssen einen Abstand von min. 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie haben
Bei der Freiflächengestaltung des Grundstücks sind die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzgebote zu beachten. Im Baugebiet ist pro angefangene 350 m² Grundstücksfläche und einer Mindestbreite von 7,0 m mindestens 1 kleinkroniger Laubbaum (Pflanzqualität: Hochstamm, Stammumfang min. 12-14 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Somit sind bei dem angebotenen Grundstück mindestens 3 Bäume zu pflanzen. Pflanzpflichten aus der Bepflanzung von Stellplätzen sowie vorhandene Bäume sind anrechenbar. Die Grundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Flächen sind ausschließlich mittels einer Laubholzhecke vorzunehmen, deren Pflanzung mind. 0,5 m innerhalb der Grundstücksgrenze zu erfolgen hat. Zäune sind nur auf der Grundstücksinnenseite möglich. Die beweglichen Abfall- und Wertstoffbehälter sind zum öffentlichen Raum verdeckt anzuordnen oder mit einer Laubholzhecke einzugrünen. Müllschränke und sonstige Sichtschutzkonstruktionen sind mit Rankgehölzen zu begrünen.
Weitere Hinweise zu den Pflanzgeboten können dem Textteil der Planzeichnung entnommen werden. Eine entsprechende Pflanzliste ist dem Bebauungsplan ebenfalls beigefügt.
Alle weiteren Festsetzungen u.a. zur Gebäudegestaltung usw. sind dem Textteil des Bebauungsplanes Nr. 32.6 Heide-Süd zu entnehmen.
Ansprechpartnerin für eventuelle Rückfragen zum Bebauungsplan:
Stadt Halle (Saale)
Fachbereich Städtebau und Bauordnung
Abteilung Stadterneuerung/Förderung/ Finanzen
Elena Scherer
Telefon: 0345 - 221 6290
elena.scherer@halle.de
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale)
Die Informationen zum Bebauungsplan finden Sie auf der Internetseite der Stadt Halle (Saale) unter folgendem Link: Bebauungsplan Nr. 32.6 - Heide-Süd: Halle (Saale) - Händelstadt
Dächer sind nur als Flachdächer und flach geneigte Pultdächer mit einer Neigung bis max. 30° zulässig. Spiegelnde und glänzende Dacheindeckungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Solarenergieanlagen. Flachdächer und geneigte Dächer bis 15 Grad sind zu begrünen (Substratschicht mind. 5 cm). Davon ausgenommen sind Dächer von Carports und Nebenanlagen gem. §14 BauNVO, Dachflächen für Belichtungszwecke sowie Dachflächen mit Anlagen zur Sonnenenergienutzung. Wird Niederschlagswasser als Haushaltsbrauchwasser verwendet, ist eine Dachbegrünung nicht erforderlich.
Fassaden sind in hellen Farbtönen zu verputzen. Für untergeordnete Gebäudeteile können auch andere Farben und Materialien eingesetzt werden, wenn diese nicht spiegeln oder glänzen wie z.B. Fliesen, glänzende Klinker, Kupfer usw. Bezugshöhen für die festgesetzten Gebäudehöhen (hier max. 13 m) sind die Sollhöhen, der an das Baugrundstück angrenzenden öffentliche Verkehrsfläche.
Im WA 4 sind Garagen und überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die Vorderseiten von Garagen und überdachten Stellplätzen müssen einen Abstand von min. 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie haben
Bei der Freiflächengestaltung des Grundstücks sind die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzgebote zu beachten. Im Baugebiet ist pro angefangene 350 m² Grundstücksfläche und einer Mindestbreite von 7,0 m mindestens 1 kleinkroniger Laubbaum (Pflanzqualität: Hochstamm, Stammumfang min. 12-14 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Somit sind bei dem angebotenen Grundstück mindestens 3 Bäume zu pflanzen. Pflanzpflichten aus der Bepflanzung von Stellplätzen sowie vorhandene Bäume sind anrechenbar. Die Grundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Flächen sind ausschließlich mittels einer Laubholzhecke vorzunehmen, deren Pflanzung mind. 0,5 m innerhalb der Grundstücksgrenze zu erfolgen hat. Zäune sind nur auf der Grundstücksinnenseite möglich. Die beweglichen Abfall- und Wertstoffbehälter sind zum öffentlichen Raum verdeckt anzuordnen oder mit einer Laubholzhecke einzugrünen. Müllschränke und sonstige Sichtschutzkonstruktionen sind mit Rankgehölzen zu begrünen.
Weitere Hinweise zu den Pflanzgeboten können dem Textteil der Planzeichnung entnommen werden. Eine entsprechende Pflanzliste ist dem Bebauungsplan ebenfalls beigefügt.
Alle weiteren Festsetzungen u.a. zur Gebäudegestaltung usw. sind dem Textteil des Bebauungsplanes Nr. 32.6 Heide-Süd zu entnehmen.
Ansprechpartnerin für eventuelle Rückfragen zum Bebauungsplan:
Stadt Halle (Saale)
Fachbereich Städtebau und Bauordnung
Abteilung Stadterneuerung/Förderung/ Finanzen
Elena Scherer
Telefon: 0345 - 221 6290
elena.scherer@halle.de
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale)
Die Informationen zum Bebauungsplan finden Sie auf der Internetseite der Stadt Halle (Saale) unter folgendem Link: Bebauungsplan Nr. 32.6 - Heide-Süd: Halle (Saale) - Händelstadt
Derzeit sind auf den Flächen keine Bodenbelastungen bekannt. Die Flächen wurden auf Altlasten untersucht und durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Halle (Saale) für eine Bebauung und Nutzung freigegeben.
Ehemals vorhandene Baulichkeiten wurden abgebrochen, die Gruben verfüllt und das Gelände zur Modellierung aufgefüllt. Das Material der Auffülle ist heterogen zusammengesetzt. Es besteht im Wesentlichen aus einem Schluff-, Sand-, Tongemisch und hat aufgrund der unterschiedlichen intensiven Vornutzungen des Geländes unterschiedliche Nebengemenge an Ziegel-, Kohle- und Glasresten. Es weist stark wechselnde Lagerungsverhältnisse auf, wobei in Abhängigkeit von Jahreszeit und Niederschlagssituation weitverbreitet mit weichplastischen bis steifplastischen Konsistenzen zu rechnen ist. Geologisch bedingt äußert sich deshalb die Wasserführung im Gebiet aufgrund der meist tonig-schluffigen Gesteinsbeschaffenheit der Verwitterungszone vorwiegend in Form von niederschlagsabhängiger Staunässe.
Untersuchungen des Grundwassers in Heide-Süd ergaben regelmäßig einen pH-Wert von kleiner als 7,0 (ph 4,0), der Baugrund wird deshalb hinsichtlich seiner betonaggressiven Eigenschaften als sehr stark angreifend eingestuft. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind bei der Planung zu berücksichtigen. Das beim Bau anfallende Aushubmaterial wird stellenweise aufgrund der Konzentrationen an Sulfat, PAK und Benzo(a)pyren dem Zuordnungswert größer als Z2 nach LAGA TR Boden 11/2004 eingestuft. Dieses Material wäre somit einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Inwieweit Aushubmaterialien am Standort wiederverwendbar sind, hängt von deren (Schad)stoffgehalten und den Randbedingungen des Wiedereinbaus ab. Entsprechende Untersuchungen nach Ersatzbaustoffverordnung und Bundesbodenschutzverordnung sollten Bestandteil einer Baugrunduntersuchung sein.
In Anbetracht der anthropogenen Beeinflussung des Gebietes wird eine Erkundung mittels Baugrundgutachten empfohlen. Wir empfehlen
das Baugrundgutachten durch eine umwelttechnische/abfallrechtliche Betrachtung der (zukünftigen) Aushubmassen zu erweitern. Hier sollten parallele Untersuchungen auf die Parameter der LAGA und Deponieverordnung (für die Entsorgung von Aushubmassen) sowie der Ersatzbaustoffverordnung und Bundesbodenschutzverordnung (zur Bewertung der Wiedereinbaubarkeit) stattfinden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Maßnahmen wie Aushub, Bodenaustausch, Erfordernis Gründungspolster, Betonzusammensetzung etc. in Abhängigkeit der vorgefundenen Baugrundverhältnisse und der geplanten Gründungsart bei der Gebäudeplanung zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich des Verkaufsgrundstücks (Fläche M 8 - 1) sind besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetztes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) vorzusehen. Dies bedeutet im Einzelnen, dass
- alle Leitungsein- und -ausführungen der Gebäude gegen eine Gasmigration in das Gebäude wasser- und gasdicht abzusichern sind,
- Bodenplatten von Gebäuden in gasdichter Bauweise (rissfrei, steif und dicht) und mit einer horizontalen Gasdrainage unter der Bodenplatte auszuführen sind,
- Unterkellerungen unzulässig sind,
- Tiefgaragen nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn die erdberührenden Teile ihrer Wände in gleicher Weise wie die Bodenplatte gasdicht ausgeführt werden.
Siehe dazu auch die textlichen Festsetzungen Nr. 1.8 des Bebauungsplanes Nr. 32.6.
Die auf dem Grundstück vorhandenen Grundwassermessstellen werden nicht mehr für das Grundwassermonitoring benötigt und können zurückgebaut werden. Dazu ist ein Rückbau des obertägigen Ausbaus, Ziehen der Verrohrung und schichtweise Verfüllung des Bohrlochs nach Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt/Untere Wasserbehörde möglich.
Der Rückbau ist der Unteren Wasserbehörde vorab anzuzeigen und die exakte Verfahrensweise abzustimmen.
Die Errichtung von Brunnen und somit die Entnahme und die Nutzung von Grundwasser sind generell ausgeschlossen. Inwieweit die Versickerung von Niederschlagswasser hydrogeologisch möglich und genehmigungsrechtlich zulässig ist, wäre ebenfalls im Rahmen der Baugrundbegutachtung zu klären.
Das Grundstück unterliegt keinem naturschutzrechtlichen Schutzstatus.
Trotz dessen ist davon auszugehen, dass behördlich eine Erfassung des faunistischen und floristischen Ausgangszustandes und die Bilanzierung der naturschutzrechtlichen Eingriffe gefordert wird.
Ehemals vorhandene Baulichkeiten wurden abgebrochen, die Gruben verfüllt und das Gelände zur Modellierung aufgefüllt. Das Material der Auffülle ist heterogen zusammengesetzt. Es besteht im Wesentlichen aus einem Schluff-, Sand-, Tongemisch und hat aufgrund der unterschiedlichen intensiven Vornutzungen des Geländes unterschiedliche Nebengemenge an Ziegel-, Kohle- und Glasresten. Es weist stark wechselnde Lagerungsverhältnisse auf, wobei in Abhängigkeit von Jahreszeit und Niederschlagssituation weitverbreitet mit weichplastischen bis steifplastischen Konsistenzen zu rechnen ist. Geologisch bedingt äußert sich deshalb die Wasserführung im Gebiet aufgrund der meist tonig-schluffigen Gesteinsbeschaffenheit der Verwitterungszone vorwiegend in Form von niederschlagsabhängiger Staunässe.
Untersuchungen des Grundwassers in Heide-Süd ergaben regelmäßig einen pH-Wert von kleiner als 7,0 (ph 4,0), der Baugrund wird deshalb hinsichtlich seiner betonaggressiven Eigenschaften als sehr stark angreifend eingestuft. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind bei der Planung zu berücksichtigen. Das beim Bau anfallende Aushubmaterial wird stellenweise aufgrund der Konzentrationen an Sulfat, PAK und Benzo(a)pyren dem Zuordnungswert größer als Z2 nach LAGA TR Boden 11/2004 eingestuft. Dieses Material wäre somit einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Inwieweit Aushubmaterialien am Standort wiederverwendbar sind, hängt von deren (Schad)stoffgehalten und den Randbedingungen des Wiedereinbaus ab. Entsprechende Untersuchungen nach Ersatzbaustoffverordnung und Bundesbodenschutzverordnung sollten Bestandteil einer Baugrunduntersuchung sein.
In Anbetracht der anthropogenen Beeinflussung des Gebietes wird eine Erkundung mittels Baugrundgutachten empfohlen. Wir empfehlen
das Baugrundgutachten durch eine umwelttechnische/abfallrechtliche Betrachtung der (zukünftigen) Aushubmassen zu erweitern. Hier sollten parallele Untersuchungen auf die Parameter der LAGA und Deponieverordnung (für die Entsorgung von Aushubmassen) sowie der Ersatzbaustoffverordnung und Bundesbodenschutzverordnung (zur Bewertung der Wiedereinbaubarkeit) stattfinden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Maßnahmen wie Aushub, Bodenaustausch, Erfordernis Gründungspolster, Betonzusammensetzung etc. in Abhängigkeit der vorgefundenen Baugrundverhältnisse und der geplanten Gründungsart bei der Gebäudeplanung zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich des Verkaufsgrundstücks (Fläche M 8 - 1) sind besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetztes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) vorzusehen. Dies bedeutet im Einzelnen, dass
- alle Leitungsein- und -ausführungen der Gebäude gegen eine Gasmigration in das Gebäude wasser- und gasdicht abzusichern sind,
- Bodenplatten von Gebäuden in gasdichter Bauweise (rissfrei, steif und dicht) und mit einer horizontalen Gasdrainage unter der Bodenplatte auszuführen sind,
- Unterkellerungen unzulässig sind,
- Tiefgaragen nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn die erdberührenden Teile ihrer Wände in gleicher Weise wie die Bodenplatte gasdicht ausgeführt werden.
Siehe dazu auch die textlichen Festsetzungen Nr. 1.8 des Bebauungsplanes Nr. 32.6.
Die auf dem Grundstück vorhandenen Grundwassermessstellen werden nicht mehr für das Grundwassermonitoring benötigt und können zurückgebaut werden. Dazu ist ein Rückbau des obertägigen Ausbaus, Ziehen der Verrohrung und schichtweise Verfüllung des Bohrlochs nach Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt/Untere Wasserbehörde möglich.
Der Rückbau ist der Unteren Wasserbehörde vorab anzuzeigen und die exakte Verfahrensweise abzustimmen.
Die Errichtung von Brunnen und somit die Entnahme und die Nutzung von Grundwasser sind generell ausgeschlossen. Inwieweit die Versickerung von Niederschlagswasser hydrogeologisch möglich und genehmigungsrechtlich zulässig ist, wäre ebenfalls im Rahmen der Baugrundbegutachtung zu klären.
Das Grundstück unterliegt keinem naturschutzrechtlichen Schutzstatus.
Trotz dessen ist davon auszugehen, dass behördlich eine Erfassung des faunistischen und floristischen Ausgangszustandes und die Bilanzierung der naturschutzrechtlichen Eingriffe gefordert wird.
Im Baulastenverzeichnis der Stadt Halle (Saale) ist zu Lasten der Grundstücke keine Baulast eingetragen.
Das Verkaufsgrundstück liegt in einem ehemaligen Garnisonsgelände. Es erfolgte eine Untersuchung auf Rückstände aus dieser Nutzung. Soweit Rückstände gefunden wurden, wurden diese beräumt. Dennoch ist bei der Durchführung von Tiefbaumaßnahmen oder sonstigen erdeingreifenden Maßnahmen mindestens 16 Wochen vor Baubeginn ein Antrag an die Polizeiinspektion Halle (Saale), Merseburger Str. 6, 06110 Halle (Saale) zu stellen, damit die weitere Verfahrensweise abgestimmt werden kann.
In den Kaufvertrag wird eine zeitlich befristete Bauverpflichtung zur Umsetzung des Investitionsvorhabens aufgenommen. Daher sind vorab auch die Möglichkeiten der Finanzierung des Bauvorhabens mit einem Kreditinstitut zu prüfen. Die Stadt Halle (Saale) und die Entwicklungs- und
Verwaltungsgesellschaft Halle-Saalkreis mbH behalten sich vor, vor Zuschlagserteilung weitere Unterlagen von den Interessenten abzufordern.
In den Kaufvertrag wird eine zeitlich befristete Bauverpflichtung zur Umsetzung des Investitionsvorhabens aufgenommen. Daher sind vorab auch die Möglichkeiten der Finanzierung des Bauvorhabens mit einem Kreditinstitut zu prüfen. Die Stadt Halle (Saale) und die Entwicklungs- und
Verwaltungsgesellschaft Halle-Saalkreis mbH behalten sich vor, vor Zuschlagserteilung weitere Unterlagen von den Interessenten abzufordern.
Kontakt | Finanzierung | Konzept
Finanzierung
Gemäß § 109 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 01.07.2014 ist es der Stadt Halle (Saale) in Ausnahmefällen nur möglich, den Erwerbern von Grundstücken zur Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Entschädigung für das Gebäude und Finanzierung der Investitionen eine Belastungsvollmacht zu erteilen, wenn dazu ein gesonderter Stadtratsbeschluss gefasst und dieser von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wird.
Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Sicherung der Finanzierung:
a)
Der Erwerber kann die Auflassungsvormerkung als Sicherheit an die Bank abtreten (Verpfändung der Auflassungsvormerkung).
b)
Der Erwerber bestellt beim Notar bereits vor Zahlung des Kaufpreises bzw. der Entschädigung für das Gebäude eine Grundschuld zugunsten eines Finanzierungsinstitutes.
Nachdem der Notar von der Stadt die Eingangsbestätigung des Kaufpreises bzw. der Entschädigung erhalten hat, wird er gleichzeitig mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung den Antrag zur Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt einreichen. Bei Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags kann die Eintragung der Grundschuld ausschließlich in dem noch anzulegenden Erbbaugrundbuch erfolgen. Somit kann Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung die Eintragung der Grundschuld erfolgen.
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Hinweise bei der Führung der Bankgespräche.
Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Sicherung der Finanzierung:
a)
Der Erwerber kann die Auflassungsvormerkung als Sicherheit an die Bank abtreten (Verpfändung der Auflassungsvormerkung).
b)
Der Erwerber bestellt beim Notar bereits vor Zahlung des Kaufpreises bzw. der Entschädigung für das Gebäude eine Grundschuld zugunsten eines Finanzierungsinstitutes.
Nachdem der Notar von der Stadt die Eingangsbestätigung des Kaufpreises bzw. der Entschädigung erhalten hat, wird er gleichzeitig mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung den Antrag zur Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt einreichen. Bei Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags kann die Eintragung der Grundschuld ausschließlich in dem noch anzulegenden Erbbaugrundbuch erfolgen. Somit kann Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung die Eintragung der Grundschuld erfolgen.
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Hinweise bei der Führung der Bankgespräche.
Bankauskunft
Finanzierungsbestätigung
Finanzierungsbestätigung
Der Kaufpreis beträgt 480 Euro/m² und versteht sich als Mindestkaufpreis im Rahmen eines Bieterverfahrens gegen Höchstgebot.
Der Kaufpreis beinhaltet die erstmalige Erschließung des Kaufgrundstücks gem. § 127 Abs. 2 BauGB und den Anschluss der Kaufgrundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen bis zur Grundstücksgrenze. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Erschließung ist vom Käufer eine Abstimmung mit den jeweiligen Versorgungsträgern bzw. Fachämtern nach den Erfordernissen seines Investitionsvorhabens herbeizuführen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Bieterfrist und Zuschlagserteilung Nachverhandlungen zum Kaufpreis aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich sind und darauf kein Rechtsanspruch besteht. Bitte berücksichtigen Sie bei der Gebotsabgabe, dass der Kaufpreis in voller Höhe nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig wird. Interessenten werden daher gebeten, sich vor Gebotsabgabe hinreichend zu informieren, ob das angebotene Verkaufsobjekt für die von ihnen vorgesehene Nutzung geeignet ist.
Für Inhalt und Richtigkeit der Verkaufsunterlagen wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
Die Veröffentlichung von Grundstücksangeboten der Stadt Halle (Saale) bzw. der EVG mbH sowie der Ausschreibungsunterlagen (auch auszugsweise) durch Dritte ist nicht erlaubt.
Mit diesem Angebot ist kein Rechtsanspruch auf eine Vergabe des jeweiligen Grundstückes verbunden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren keinen vergaberechtlichen Bestimmungen und Richtlinien unterliegt. Die Interessenten können für ihre Beteiligung keine Kosten oder sonstige Ansprüche geltend machen. Die Stadt bzw. der Entwicklungsträger sind nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen.
Der Kaufpreis beinhaltet die erstmalige Erschließung des Kaufgrundstücks gem. § 127 Abs. 2 BauGB und den Anschluss der Kaufgrundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen bis zur Grundstücksgrenze. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Erschließung ist vom Käufer eine Abstimmung mit den jeweiligen Versorgungsträgern bzw. Fachämtern nach den Erfordernissen seines Investitionsvorhabens herbeizuführen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Bieterfrist und Zuschlagserteilung Nachverhandlungen zum Kaufpreis aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich sind und darauf kein Rechtsanspruch besteht. Bitte berücksichtigen Sie bei der Gebotsabgabe, dass der Kaufpreis in voller Höhe nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig wird. Interessenten werden daher gebeten, sich vor Gebotsabgabe hinreichend zu informieren, ob das angebotene Verkaufsobjekt für die von ihnen vorgesehene Nutzung geeignet ist.
Für Inhalt und Richtigkeit der Verkaufsunterlagen wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
Die Veröffentlichung von Grundstücksangeboten der Stadt Halle (Saale) bzw. der EVG mbH sowie der Ausschreibungsunterlagen (auch auszugsweise) durch Dritte ist nicht erlaubt.
Mit diesem Angebot ist kein Rechtsanspruch auf eine Vergabe des jeweiligen Grundstückes verbunden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren keinen vergaberechtlichen Bestimmungen und Richtlinien unterliegt. Die Interessenten können für ihre Beteiligung keine Kosten oder sonstige Ansprüche geltend machen. Die Stadt bzw. der Entwicklungsträger sind nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen.
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